Statuten

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen:
    "Schweizer Verein für Essen (Ruhr) und Umgebung e.V."
    Der Verein wurde am 9.6.1920 gegründet und im Vereinsregister Essen eingetragen unter VR 1428.
  2. Sitz des Vereins ist Essen.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit

  1. Zweck des Vereins ist:
    1. die Förderung der Völkerverständigung durch Vertiefung und Verbesserung der Beziehung zwischen der Schweiz und der Bundesrepublik Deutschland sowie zwischen Schweizer Bürgern und Deutschen;
    2. die Förderung der schweizerischen Heimatpflege;
    3. die Förderung der Erhaltung der schweizerischen Art und Sitte;
    4. die Fürsorge, Unterstützung und Betreuung hilfsbedürftiger Schweizer Bürger mit Rat und Tat.
  2. Der statuarische Zweck wird insbesondere durch folgende Maßnahmen verwirklicht:
    1. durch gemeinsame Veranstaltungen;
    2. Zusammenstellung von Informationen durch Erstellung von Programmen, Rundschreiben, Erfahrungsberichten
  3. Der Verein ist, soweit sich nicht aus Absatz 4 bis 7 etwas anderes ergibt, berechtigt, alle Maßnahmen zu treffen und Rechtshandlungen vorzunehmen, die geeignet sind, den in Absatz 1 genannten Zwecken unmittelbar zu dienen.
  4. Zweck und Tätigkeit des Vereins stehen mit den Gesetzen und der verfassungsmäßigen Ordnung in Einklang. Der Verein ist in jeder Hinsicht neutral.
  5. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
  6. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  7. Mittel des Vereins dürfen nur für die statutarischen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sowie Personenvereinigungen werden. Natürliche Personen müssen das 16. Lebensjahr vollendet haben.
  2. Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich um den Verein oder um die vom Verein verfolgten Zwecke in hervorragendem Maße verdient gemacht haben.
  3. Anträge auf Erwerb der Mitgliedschaft sind schriftlich an den geschäftsführenden Vorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet. Der geschäftsführende Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Die Ablehnung eines Aufnahmeantrages kann nur durch den Gesamtvorstand beschlossen werden. Bei Ablehnung des Antrages ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
  4. Der Anteil von Nichtschweizern an der Mitgliederzahl darf die Hälfte nicht übersteigen.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein.
  2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von zwei Monaten einzuhalten ist.
  3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Gesamtvorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen oder von Umlagen im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde. Der Beschluss des Gesamtvorstandes über die Streichung soll dem Mitglied mitgeteilt werden.
  4. Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluss des Gesamtvorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung Muss der Gesamtvorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben.
    Der Beschluss des Gesamtvorstandes ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung an die Generalversammlung einlegen. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses beim Gesamtvorstand einzulegen. Der Gesamtvorstand hat binnen eines Monats nach fristgemäßer Einlegung der Berufung eine Generalversammlung einzuberufen, die abschließend über den Ausschluss entscheidet.

§ 5 Mitgliedsbeiträge und Zuwendungen

  1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben.
  2. Die Höhe des Jahresbeitrages wird auf Vorschlag des Vorstandes von der Generalversammlung für das Vereinsjahr festgesetzt und ist jeweils vor dem 30. Juni des gleichen Jahres unaufgefordert zu bezahlen.
  3. Jedes Mitglied soll darüber hinaus nach bestem Können die Ziele des Vereins ideell und materiell fördern, insbesondere durch Spenden und durch Werben weiterer fördernder Mitglieder.
  4. Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen und Mitgliedsbeiträgen befreit.
  5. In Härtefällen kann der Vorstand Ermäßigung oder Befreiung erteilen.

§ 6 Organe des Vereins

  1. Organe des Vereins sind:
    1. die Generalversammlung,
    2. der Vorstand, der geschäftsführende Vorstand, der erweiterte Vorstand,
    3. der Revisor,
    4. der Beirat, sofern ein solcher gebildet wird.
  2. Die Mitarbeit in Vereinsorganen ist ehrenamtlich.

§ 7 Generalversammlung

  1. In der Generalversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Generalversammlung gesondert zu erteilen.
  2. Die Generalversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
    1. Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes; Entlastung des Vorstandes;
    2. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes, der Mitglieder des Beirates;
    3. Beschlussfassung über die Änderung der Statuten und über die Auflösung des Vereins;
    4. Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes;
    5. Ernennung von Ehrenmitgliedern.

§ 8 Einberufung der Generalversammlung

  1. Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, soll die ordentliche Generalversammlung stattfinden. Sie wird vom geschäftsführenden Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der geschäftsführende Vorstand fest.
    Die Einberufung der Generalversammlung kann auch per E-Mail erfolgen. Auch hier gilt eine Frist von zwei Wochen. Die Einladung gilt als zugegangen, wenn sie an die letzte bekannte und gültige E-Mail-Adresse gesandt wurde.
  2. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Generalversammlung beim geschäftsführenden Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Generalversammlung die Ergänzung bekanntzugeben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in Generalversammlungen gestellt werden, beschließt die Versammlung.
(1) Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, soll die ordentliche Generalversammlung stattfinden. Sie wird vom geschäftsführenden Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der geschäftsführende Vorstand fest.
Die Einberufung der Generalversammlung kann auch per E-Mail erfolgen. Auch hier gilt eine Frist von zwei Wochen. Die Einladung gilt als zugegangen, wenn sie an die letzte bekannte und gültige E-Mail-Adresse gesandt wurde.
(2) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Generalversammlung beim geschäftsführenden Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Generalversammlung die Ergänzung bekanntzugeben. Über

§ 9 Außerordentliche Generalversammlung

  1. Eine außerordentliche Generalversammlung ist vom geschäftsführenden Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.

§ 10 Beschlussfassung der Generalversammlung

  1. Die Generalversammlung wird vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Präsidenten oder dem Kassierer, geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden.
  2. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
  3. Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel sämtlicher Vereinsmitglieder anwesend oder vertreten ist und hiervon mindestens die Hälfte schweizerischer Nationalität sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist der geschäftsführende Vorstand verpflichtet, innerhalb von acht Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
  4. Die Generalversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten bzw. des Versammlungsleiters. Zur Änderung der Statuten ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von neun Zehnteln erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden. Die schriftliche Zustimmung der in der Generalversammlung nicht erschienenen Mitglieder kann nur innerhalb eines Monats gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
  5. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt wird dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los.
  6. Über die Beschlüsse der Generalversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 11 Vorstand

  1. Der Vorstand (Gesamtvorstand) besteht aus vier Mitgliedern:
    1. dem Präsidenten
    2. dem stellvertretenden Präsidenten
    3. dem Kassierer
    4. dem Schriftführer
  2. Er kann bei Bedarf auf Wunsch des Gesamtvorstandes um bis zu zwei Beisitzer erweitert werden. Hier gilt das Vorschlagsrecht des Vorstandes. Die Wahl der Beisitzer unterliegt nicht der Generalversammlung, sollte aber ordnungshalber bei der nächsten GV zur Kenntnis gebracht werden.
  3. Präsident, stellvertretender Präsident sowie ein weiteres Vorstandsmitglied müssen Schweizer sein.

§ 12 Geschäftsführender Vorstand

  1. Der Präsident und der stellvertretende Präsident bilden den geschäftsführenden Vorstand und vertreten den Verein.
  2. Die Vertretungsmacht des geschäftsführenden Vorstandes ist in der Weise beschränkt, dass zu Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert über € 1.500,-- die Zustimmung von Kassierer oder Schriftführer erforderlich ist.

§ 13 Zuständigkeit des Vorstandes

  1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Statuten einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
    1. Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung;
    2. Vorbereitung eines etwaigen Haushaltsplans, Buchführung;
    3. Ausführung von Beschlüssen der Generalversammlung.
  2. Der Präsident erstellt den Jahresbericht über die Tätigkeit des Vereins.

§ 14 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes

  1. Soweit Mitglieder des Vorstandes von der Generalversammlung zu wählen sind (§ 11 Absatz 1), werden diese für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Sie bleiben jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Bei Einverständnis der Generalversammlung kann der Vorstand auch in seiner Gesamtheit gewählt werden. Wiederwahl ist möglich. Zu Vorstandsmitgliedern, die gewählt werden, können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes, soweit es gewählt worden ist.
  2. Scheidet ein gewähltes Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Ersatz wählen. Das neue Vorstandsmitglied bedarf der Bestätigung bei der nächsten Generalversammlung durch die anwesenden Mitglieder.

§ 15 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes

  1. Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Präsidenten, einberufen werden; die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Die Einladung kann auch per E-Mail erfolgen.
  2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Präsidenten.
  3. Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.

§ 16 Revisor

  1. Ein Revisor und ein Ersatzrevisor werden von der Generalversammlung für die Dauer von zwei Geschäftsjahren gewählt; Wiederwahl ist zulässig. Sie sollen in Wirtschafts- und Buchführungsfragen erfahren sein. Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören.
  2. Der Revisor hat die Rechnungsprüfung des Vereins zu überwachen, die Kasse und die Bücher zu prüfen und in der Generalversammlung über das Prüfungsergebnis zu berichten.
    Dem Revisor ist jederzeit Einblick in die Kasse, die Rechnungsführungsunterlagen, insbesondere die Bücher und Belege, zu gewähren.

§ 17 Beirat

  1. Die Generalversammlung kann beschließen, dass ein Beirat des Vereins gebildet wird.
  2. Aufgabe des Beirats ist es, den Vorstand und die Generalversammlung zu beraten und bei der Verwirklichung der vom Verein verfolgten Zwecke zu unterstützen.
  3. Zu Mitgliedern des Beirats können Persönlichkeiten berufen werden, die aufgrund ihrer Kenntnisse und Erfahrungen oder ihrer Stellung im öffentlichen oder gesellschaftlichen Leben besonders gut geeignet sind, zur Verwirklichung der vom Verein verfolgten Zwecke beizutragen und sich hierzu bereit erklärt haben. Die Berufung und Abberufung von Beiratsmitgliedern erfolgt durch den Vorstand.
  4. Der Vorstand kann eine Geschäftsordnung für den Beirat erlassen und aus dessen Mitte einen Vorsitzenden bestellen. Ist kein Vorsitzender bestellt, so werden die Zusammenkünfte des Beirats vom Vorsitzenden des Vereins, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, geleitet.
  5. Die Mitglieder des Beirats sind berechtigt, an der Generalversammlung des Vereins teilzunehmen; stimmberechtigt sind sie jedoch nur, wenn sie gleichzeitig Mitglieder des Vereins sind.

§ 18 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung mit einer Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
  2. Falls die Generalversammlung nichts anderes beschließt, sind der Präsident und der stellvertretende Präsident gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
  3. Das bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks nach Tilgung aller Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen ist der Auslandschweizer Organisation (ASO) Deutschland zu übergeben und ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.
    Der Beschluss über die Verwendung des Vermögens bedarf in jedem Fall vor seiner Ausführung der Einwilligung des zuständigen Finanzamtes.
  4. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

Informationen über die Schweiz:

Mit klick zu Infos über die Schweiz | Grafik: niroworld.

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Schweizer Original: Die SBB-Bahnhofsuhr

© Schweizerische Bundesbahnen (SBB)

Animation: Rüdiger Appel

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Stand: 12.03.2024

 

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