§ 8 Einberufung der Generalversammlung
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Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, soll die ordentliche Generalversammlung stattfinden. Sie wird vom geschäftsführenden Vorstand unter
Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das
Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der
geschäftsführende Vorstand fest.
Die Einberufung der Generalversammlung kann auch per E-Mail erfolgen. Auch hier gilt eine Frist von zwei Wochen. Die Einladung gilt als zugegangen, wenn sie
an die letzte bekannte und gültige E-Mail-Adresse gesandt wurde.
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Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Generalversammlung beim geschäftsführenden Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung
beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Generalversammlung die Ergänzung bekanntzugeben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in Generalversammlungen gestellt
werden, beschließt die Versammlung.
(1) Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, soll die ordentliche Generalversammlung stattfinden. Sie wird vom geschäftsführenden Vorstand unter
Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das
Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der
geschäftsführende Vorstand fest.
Die Einberufung der Generalversammlung kann auch per E-Mail erfolgen. Auch hier gilt eine Frist von zwei Wochen. Die Einladung gilt als zugegangen, wenn sie an
die letzte bekannte und gültige E-Mail-Adresse gesandt wurde.
(2) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Generalversammlung beim geschäftsführenden Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung
beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Generalversammlung die Ergänzung bekanntzugeben. Über